BFSG / Barrierefreiheit

BFSG-Ausnahmen für Kleinstunternehmen: Wer wirklich raus ist — und wer nur denkt, er sei raus

Stand: 12. Mai 20254 Min Lesezeit

Was drin steht

  • Die Kleinstunternehmer-Ausnahme im BFSG ist enger, als die meisten Inhaber glauben — sie greift nur für Dienstleistungen, nicht für jede Website.
  • Voraussetzung: unter 10 Mitarbeiter UND unter 2 Mio. EUR Jahresumsatz UND Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des BFSG. Wer Produkte verkauft oder als „Anbieter eines elektronischen Geschäftsverkehrs“ agiert, ist meist NICHT raus.
  • Klassische Kleinst-Praxis-Fälle: Friseur ohne Online-Buchung, Handwerker mit reiner Visitenkarten-Site, Solo-Selbstständiger mit Kontaktformular. Hier greift die Ausnahme oft.
  • Klassische Fälle, in denen Inhaber sich irren: Solo-Einzelhandel mit Online-Shop, Coach mit Online-Buchung, Pflegedienst mit Bewerbungs-Formular. Hier greift sie nicht — auch wenn das Unternehmen klein ist.
  • Wer raus ist, sollte BFSG-Konformität trotzdem aufbauen — Verbraucherzentralen und Wettbewerber kennen die Ausnahmen oft nicht, und eine konforme Site lebt ruhiger.

„Ich bin doch klein — bin ich nicht raus?“ Diese Frage bekommen wir mehrmals pro Woche, und die ehrliche Antwort ist meist nicht das, was die Anrufer hoffen. Die Kleinstunternehmer-Ausnahme im BFSG ist real — aber sie ist deutlich enger gefasst, als der Volksmund vermutet. Hier kommt der ehrliche Stand, mit Fallbeispielen aus der Praxis.

Was der Gesetzgeber wirklich geschrieben hat

§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen von den Anforderungen aus — aber nur unter zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  1. Größen-Schwelle: Weniger als 10 beschäftigte Personen UND ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR.
  2. Art der Tätigkeit: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen — nicht für die Bereitstellung von Produkten und nicht für alle Dienstleistungs-Arten.

Das zweite Kriterium ist das, an dem viele scheitern. Die Ausnahme heißt nicht: „Du bist klein, also egal was du machst — du bist raus.“ Sie heißt: „Du bist klein UND du erbringst eine Dienstleistung im Sinne des BFSG — dann bist du für diese Dienstleistung raus.“

Wann die Ausnahme greift — drei klare Fälle

Fall 1 — Friseur ohne Online-Buchung

Klassischer Mittelstands-Friseur: 4 Mitarbeiter, 350.000 EUR Jahresumsatz, Website mit Kontaktformular und Öffnungszeiten, kein Online-Buchungs-System, keine Online-Bestellung. Die Website dient ausschließlich der Information über die Dienstleistung „Haare schneiden“, die persönlich vor Ort erbracht wird.

Hier greift die Ausnahme: Klein-Schwelle erfüllt, klassische Dienstleistung, Website ist reine Informations-Visitenkarte. Wer trotzdem mit der Site BFSG-konform sein will, macht es freiwillig — Pflicht ist es nicht.

Fall 2 — Handwerker mit Visitenkarten-Site

Solo-Tischler, 1 Mitarbeiter, 180.000 EUR Jahresumsatz, Website mit Telefonnummer, Adresse, Galerie eigener Arbeiten, Anfahrt. Anfragen kommen per Telefon oder per Standard-E-Mail-Link. Keine Online-Buchung, keine Online-Bestellung, keine personalisierte Beratungs-Software.

Auch hier greift die Ausnahme. Ähnliche Logik: Klein, Dienstleistung, reine Informations-Site.

Fall 3 — Steuerberater-Einzelkanzlei mit Kontaktformular

Solo-Steuerberater, 1 Mitarbeiter (er selbst), 220.000 EUR Jahresumsatz, Website mit Kontaktformular, Leistungs-Übersicht, Vita. Keine Mandanten-Portal, keine Online-Termin-Buchung, keine elektronische Mandatserteilung.

Greift — wenn die Schwellen wirklich sauber unterschritten sind. Wer aber 2 Vollzeit + 1 Halbtags-Hilfe hat, ist über 10 Beschäftigte (Halbtags-Stellen werden anteilig gezählt? Nein — Köpfe zählen, nicht Vollzeit-Äquivalente. Also: 2 + 1 = 3 Köpfe, das ist unter 10).

Wann die Ausnahme NICHT greift — fünf typische Irrtümer

Irrtum 1 — Solo-Online-Shop für Endkunden

Hier denkt der Inhaber: „Ich bin allein, ich verkaufe für 80.000 EUR im Jahr — ich bin doch klein.“ Aber: der BFSG gilt für die Bereitstellung von Produkten im elektronischen Geschäftsverkehr (Anhang I Buchstabe e BFSG). Der Online-Shop ist „Anbieter elektronischer Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BFSG“ — diese Tätigkeit fällt NICHT unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme nach § 3 Abs. 3. Wer Online verkauft, ist drin.

Irrtum 2 — Coach mit Online-Buchung

„Ich coach allein, ich mache 90.000 EUR — ich bin doch klein.“ Wieder ein verbreiteter Irrtum. Sobald die Website eine Online-Buchung anbietet (Kalender-Auswahl, Bezahlung, automatische Bestätigung), wird sie zu einer „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“. Diese Mischung — kleines Unternehmen, aber elektronischer Geschäftsverkehr — fällt unter den BFSG.

Irrtum 3 — Architekt mit Foto-Konfigurator

„Wir sind zu dritt, wir machen 600.000 EUR.“ Wieder klein. Aber: wenn die Website einen interaktiven Stil-Konfigurator hat, in dem Bauherren ihre Haus-Präferenzen einstellen und ein erstes Angebot anfragen, ist das mehr als eine Visitenkarten-Site. Es ist eine elektronische Dienstleistung. Drin.

Irrtum 4 — Pflegedienst mit Bewerbungs-Formular

„Wir sind 8 Pflegekräfte plus Inhaberin, also unter 10. Wir machen 800.000 EUR.“ Klein. Aber: das Bewerbungs-Formular für Pflegekräfte ist potentiell eine Dienstleistung — und die Pflege selbst fällt unter die regulierten Dienstleistungen, wenn Personen mit Behinderungen sie nutzen. Hier wird es komplex; im Zweifel besser konform aufbauen.

Irrtum 5 — Reisebüro-Solo

„Ich bin allein, ich vermittele für 250.000 EUR.“ Klein. Aber: Personenbeförderungs- und Reisedienstleistungen sind in Anhang I BFSG ausdrücklich genannt. Die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift hier NICHT — auch für kleine Reisebüros gilt die Konformitätspflicht.

Wie du das ehrlich klärst

Drei Schritte:

Schritt 1 — Größen-Check

Mitarbeiter zählen (Köpfe, nicht Vollzeit-Äquivalente — Werkstudenten, Mini-Jobber, Teilzeit zählen mit). Jahresumsatz oder Bilanzsumme prüfen. Beide Schwellen müssen unter 10 / 2 Mio. EUR liegen.

Schritt 2 — Tätigkeits-Check

Schau dir die Liste in Anhang I BFSG an. Bist du in einer der genannten Tätigkeiten? Hier eine vereinfachte Schnellliste, in der die Ausnahme typisch NICHT greift:

  • Online-Verkauf von Produkten an Verbraucher,
  • Personenbeförderungs-Dienstleistungen (Bahn, Bus, Taxi-App, Reisebüro),
  • Bank-Dienstleistungen für Verbraucher,
  • E-Books und ihre Lese-Software,
  • Telekommunikationsdienste,
  • Audiovisuelle Mediendienste (Streaming),
  • Notruf-Dienstleistungen,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — und das ist die Auffangkategorie, die Coaching-Buchung, E-Commerce-Shop, Online-Beratung erfasst.

Schritt 3 — Website-Funktions-Check

Was kann der Nutzer auf deiner Website konkret tun?

  • Nur informieren (Visitenkarte) → meist raus, wenn Kleinstunternehmen,
  • Anfrage per Formular schicken → Grenzfall, eher drin,
  • Termin direkt buchen → drin,
  • Produkt direkt kaufen → drin,
  • Vertrag elektronisch abschließen → drin.

Warum freiwillige Konformität die ruhigere Wahl ist

Selbst wenn die Ausnahme greift, empfehlen wir meistens, konform zu bauen. Drei Gründe:

  1. Verbraucherzentralen und Abmahner kennen die Ausnahmen oft nicht. Du musst die Ausnahme im Streitfall belegen — Aufwand und Stress, die du vermeiden kannst.
  2. Wenn du wächst, bist du irgendwann drin. 11 Mitarbeiter oder 2,1 Mio. EUR Umsatz reichen, und die Ausnahme fällt weg. Wer sofort konform baut, hat das nicht als Sanierungs-Projekt vor sich.
  3. Konforme Sites sind bessere Sites. Sie sind oft schneller, besser strukturiert, leichter bedienbar. Die Konformitäts-Disziplin ist ein Qualitäts-Hebel — nicht nur eine Rechtspflicht.

Was Hannes daraus macht

Wir liefern BFSG-Konformität in jeder neuen Site standardmäßig mit — auch für Kleinstunternehmen, die rechtlich raus wären. Festpreis nach Audit, kein Aufpreis für die Konformität, weil sie für uns Stand der Technik ist. Bestehende Sites schaut sich Hannes kostenlos an — frag ihn, und er sagt dir ehrlich, ob du die Sanierung wirklich brauchst oder ob die Ausnahme greift.

Wer detaillierter wissen will, was eine Sanierung konkret bedeutet: BFSG-Sanierung einer bestehenden Site. Wer die WCAG-Anforderungen lieber technisch durchgehen will: WCAG 2.1 AA in Klartext.

Häufige Fragen

Werden Mini-Jobber und Werkstudenten bei der Mitarbeiter-Zählung mitgezählt?
Ja, die Mitarbeiter-Schwelle zählt nach Köpfen, nicht nach Vollzeit-Äquivalenten. Mini-Jobber, Werkstudenten, befristete Aushilfen zählen voll mit. Praktiken-Stellen und Freie Mitarbeiter (echte Selbstständige, kein Anstellungsverhältnis) zählen meist nicht — aber im Grenzbereich ist juristische Prüfung sinnvoll.
Wir haben ein Kontaktformular — sind wir damit schon im elektronischen Geschäftsverkehr?
Reines Kontaktformular (Name, E-Mail, Nachricht, das war's) gilt allgemein noch nicht als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“. Sobald aber ein interaktiver Konfigurator, eine Bestell-Funktion, eine Buchung oder ein elektronischer Vertragsschluss dabei sind, wird es dazu. Die Praxis-Grenze ist fließend — im Zweifel konform bauen.
Was, wenn wir nur B2B-Kunden haben?
Das BFSG zielt auf Dienstleistungen für Verbraucher. Reine B2B-Dienstleister sind oft raus — aber „rein B2B“ ist in der Praxis selten klar. Wenn deine Website auch nur theoretisch von Verbrauchern genutzt werden könnte (z.B. Anfrage über Kontaktformular, Sichtbarkeit deiner Leistungen), kann die Aufsicht das anders sehen. Echte B2B-Plattformen mit Login-Schutz und ausschließlich gewerblichen Nutzern sind sicher außen vor.
Wenn die Ausnahme greift — brauche ich gar nichts machen?
Du bist nicht zwingend zur WCAG-Konformität verpflichtet. Aber: andere Pflichten (Impressum, Datenschutzerklärung, ggf. Cookie-Banner) gelten weiter. Und: Vorsicht bei Abmahn-Wellen — Wettbewerber prüfen nicht erst, ob du die Ausnahme erfüllst, sie schicken die Abmahnung und du musst sie kontern. Aufwand und Anwaltskosten kommen auf dich zu.
Müssen wir eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, wenn wir unter die Ausnahme fallen?
Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist nur für Pflichtige zwingend. Wer raus ist, braucht sie nicht. Wer freiwillig konform baut, kann eine Erklärung trotzdem veröffentlichen — als Vertrauens-Signal an Besucher mit Einschränkungen. Premium-Linie.
Was, wenn wir wachsen und plötzlich über die Schwelle rutschen?
Sobald die Schwellen überschritten sind (z.B. 11ter Mitarbeiter oder 2,1 Mio. EUR Umsatz), greift die volle Konformitätspflicht. Die Aufsicht gewährt typischerweise eine angemessene Übergangsphase zur Nachrüstung — aber nicht jahrelang. Wer in den nächsten 24 Monaten Wachstum plant, sollte konform bauen, statt später nachsanieren.

Das regeln wir — so sieht das bei uns aus.

Unsicher, wo deine Seite steht? Frag Hannes — er schaut sie sich an und sagt dir ehrlich, was zu holen ist.